Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 74 Rechtsstellung der Mitglieder

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§ 74 Rechtsstellung der Mitglieder

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 48 und § 50 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 48 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 50 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.


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