Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 27 Dauer

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§ 27 Dauer

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 zwei Jahre.1)

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen. 1)

(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

1) Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung der Wahl- und Amtszeiten der Personalräte im schulischen Bereich im Jahr 2010 vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 336)
1) Amtszeiten bis zum 31. Dezember 2010 verlängert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung der Wahl- und Amtszeiten der Personalräte im schulischen Bereich im Jahr 2010 vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 336)


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