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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt
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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 55 Befugnisse
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.