Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 70 Vorsitz

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§ 70 Vorsitz

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abzugeben sind.


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