Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: 105 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

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§ 105 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
2. die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
4. die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
5. die Wahlhelfer,
6. die Stimmabgabe,
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
8. die Aufbewahrung der Wahlakten.


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