Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .35 Teilnahme an den Sitzungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 35 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.
(3) An den Sitzungen können teilnehmen
1. je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,
2. der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
3. alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,
4. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.
(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025