Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .85 Verfahren

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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 85 Verfahren

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.


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