Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .16 Abweichende Sitzverteilung

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§ 16 Abweichende Sitzverteilung

(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.


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