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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 96 Mitbestimmung des Personalrats
Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf
1. den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.