Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 90 Beratende Mitwirkung

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§ 90 Beratende Mitwirkung

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

1. Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,

2. Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,
der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.  Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.


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