Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: 103 Kirchen und Religionsgesellschaften

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 103 Kirchen und Religionsgesellschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die Religionsgesellschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025