Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .32 Vorstand und Vorsitz

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 32 Vorstand und Vorsitz

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.  Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter.  Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025