Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .33 Laufende Geschäfte

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 33 Laufende Geschäfte

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.
(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025