Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 33 Laufende Geschäfte

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§ 33 Laufende Geschäfte

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.


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