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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
1. zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,
2. als Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamten stehen gleich
1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichter,
2. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.
(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,
1. die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,
2. die als Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
3. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
4. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
5. die ehrenamtlich tätig sind.
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