Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .62 Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen

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§ 62 Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
 


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