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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 63 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind
1. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
2. die Beamten und Angestellten im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikanten, soweit sie jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende). § 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.