Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 69 Amtszeit

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§ 69 Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.

(4) § 27 Absatz 4, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 und § 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nach dem Wahltag.


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