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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 80 Schlichtungsstelle
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.
(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.
(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.
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