Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 119 Übergangsvorschriften

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 119 Übergangsvorschriften

(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.


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