Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 35 Beiträge

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

 

§ 35 Beiträge

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.


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