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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 67 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchzuführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.