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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt XII
Schlußvorschriften
§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen
Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied
601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder und bei
je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."