Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 96 Übergangsregelung für Freistellungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt XII
Schlußvorschriften

 

§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen

Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:

"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied

601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder und bei

je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025