Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 82 Theater und Orchester

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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt IX
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 3
Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen

 

§ 82 Theater und Orchester

(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.

(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.


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