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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt IX
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 2
Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)
§ 79 Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte einschließlich der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gebildet. § 13 ist anzuwenden.
(2) Innerhalb der Stufenvertretung werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.
(3) Beim Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird eine Stufenvertretung für die an den berufsbildenden Schulen beschäftigten Lehrkräfte gebildet.