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Abschnitt V
Mitbestimmung des Personalrates
Unterabschnitt 4
Zuständigkeiten der Personalräte
§ 61 Gesamtpersonalrat
(1) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefaßte Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte und Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet.
(2) Die §§ 47 bis 58 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.