Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 45 Gesamtpersonalrat

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt IV
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und
Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

 

§ 45 Gesamtpersonalrat

(1) Bestehen in einer Dienststelle des Landes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, in einer Gemeinde, in einem Kreis oder Amt oder in einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

(3) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(4) Die §§ 10 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird.

(5) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 19 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025