Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 74 Referendarversammlung

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Abschnitt VII
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendarrat)

 

§ 74 Referendarversammlung

Der Referendarrat hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Referendarinnen und Referendare (Referendarversammlung) durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.


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