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Abschnitt XII
Schlußvorschriften
§ 95 Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes des Arbeitsgerichtsgesetzes endet die Wahldauer der für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erstmalig berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am 30. April 1994.