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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Beamtinnen und Beamte
Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.