Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 17 Kosten der Wahl

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung

 

§ 17 Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand nützlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluß des betroffenen Mitgliedes.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025