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Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung
§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen
(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrates an. Es setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, der Vertretung der nichtständig Beschäftigten und der Vertretung des Krankenpflegepersonals, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
(3) Auf Antrag
1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
3. der Dienststellenleitung,
4. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,
5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
6. der Mehrheit der Vertretung der nichtständig Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen,
7. der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, oder
8. des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,
ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrates oder den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.