Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 28 Beratung und Abstimmung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

 

§ 28 Beratung und Abstimmung

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) Der Personalrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenvertretung jeder Gruppe beschließen, über welche Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), getrennt beraten wird. Betreffen Angelegenheiten die Angehörigen zweier Gruppen, kann der Personalrat mit gleicher Mehrheit beschließen, über welche Angelegenheiten der betroffenen Gruppen gemeinsam beraten wird.

(3) Die Gruppenvertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, über welche Angelegenheiten sie allein abstimmt. Aufgrund eines solchen Beschlusses kann der Personalrat auch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung treffen.

(4) In einer Gruppenangelegenheit, die nicht unter Absatz 3 fällt, kann nach gemeinsamer Beratung oder Beschlußfassung im Personalrat die Gruppenvertretung beschließen, daß sie über die Angelegenheit allein abstimmt. Hat in einem solchen Fall der Personalrat bereits einen Beschluß gefaßt, kann die Gruppenvertretung hiervon abweichen.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024