Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 62 Errichtung

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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung

 

§ 62 Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.


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