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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 63 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind
1. die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
2. die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten
(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind
1. die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
2. die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.