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Abschnitt VII
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 72 Wahlverfahren
(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr; §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 5.